a) Ausstellung auf der Grundlage des Energiebedarfs (§ 18  EnEV)

b) Ausstellung auf der Grundlage des Energieverbrauchs (§ 19 EnEV)

Bei diesem Energieausweis wird für bestehende Gebäude der Energiebedarf entsprechend der gebäudephysikalischen Gegebenheiten gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV) berechneten. Diese Art des Energieausweises macht den Energiebedarf des Gebäudes vergleichbar mit anderen Gebäuden unabhängig vom Verhalten der Bewohner. Die Ergebnisse der Berechnungen werden in den Energieausweisen angegeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte vorgesehen ist.

Bei diesem Energieausweis bildet der witterungsbereinigte Energieverbrauch (Energieverbrauchskennwert) für das gesamte Gebäude aus mindestens drei aufeinander folgenden Abrechnungsjahren die Grundlage für den Energieausweis. Bei der Ermittlung sind längere Leerstände zu berücksichtigen. Der Energieverbrauch ergibt sich aus dem Durchschnitt der einzelnen Abrechnungsjahre. Die Ergebnisse der Berechnungen werden in den Energieausweisen angegeben, soweit ihre Angabe für Energiebedarfswerte vorgesehen ist.

Mit dem Energieausweis wird die energetische Güte Ihrer Immobilie dokumentiert und muss  damit gegenüber Käufern und Mietern offen gelegt werden. Der Wert Ihrer Immobilie wird in Zukunft sicherlich immer stärker durch ihren energetische Zustand bemessen werden!

Der Gesetzgeber stellt zwei Arten von Energieausweis zur Wahl:

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